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Rentenbeziehende

Leistungen

Die Vorsorgeleistungen richten sich grundsätzlich nach der Höhe der von den Versicherten und ihren Arbeitgebern einbezahlten Beiträgen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert Mindestleistungen für das Alter, bei Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Man spricht dann von überobligatorischen Leistungen. Die Leistungen der Glarner Pensionskasse hängen von den jeweiligen Vorsorgeplänen der einzelnen Arbeitgeber ab.
 

Leistungen im Alter

Lebenslängliche Altersrente

Der Altersrücktritt kann zwischen dem vollendeten 58. und dem vollendeten 65. Altersjahr auf das Ende eines Monats erklärt werden. Er ist der Pensionskasse mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzumelden. Am ersten Tag des Monats nach dem Altersrücktritt beginnt der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem beim Altersrücktritt vorhandenen Sparkapital multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 1 Basisreglement.

Kapitalbezug (maximal 100%)

Versicherte können bis 100% des Sparkapitals im Zeitpunkt des Altersrücktritts in Kapitalform beziehen. Die Altersrente wird im Verhältnis des Kapitalbezuges zum gesamten Sparkapital reduziert. Die Hinterlassenenleistungen reduzieren sich im entsprechenden Umfang.

Überbrückungsrente

Versicherte können vom Altersrücktritt bis zum Bezug der AHV-Leistungen eine Überbrückungsrente beantragen. Die Überbrückungsrente wird von der versicherten Person selbst finanziert. Sie kann mit der Zusatzvorsorge vorfinanziert oder ab Einsetzen der AHV-Leistungen mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente finanziert werden. Der jährliche Kürzungsbetrag wird mit dem Umwandlungssatz im Alter des Einsetzens der AHV-Leistungen aus den gesamthaft bezogenen und nicht durch die Zusatzvorsorge gedeckten Überbrückungsrenten berechnet.

Pensionierten-Kinderrente

Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der obligatorischen BVG-Altersrente und wird frühestens nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet.

Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.


Merkblatt Pensionierung

Merkblatt Kapital oder Rente

 

Leistungen im Todesfall

Ehegattenrente

Im Todesfall einer Rente beziehenden Person hat der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin Anspruch auf eine Rente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Verpflichtung, beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes aufkommen zu müssen;
  • die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat;
  • eingetragenen Lebenspartnerschaft: Voraussetzungen gem. Basisreglement Art. 19 sind erfüllt.

Erfüllt der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin resp. eingetragener Lebenspartner bzw. eingetragene Lebenspartnerin keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung gemäss dem aktuellsten Basisreglement der Glarner Pensionskasse.

Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Invalidenrente. Nach dem Altersrücktritt beträgt sie 60% der Altersrente.

Rente an geschiedenen Ehegatten

Der geschiedene Ehehatte oder die geschiedene Ehegattin einer versicherten Person ist nach deren Tod dem Witwer bzw. der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatte bzw. der geschiedenen Ehegattin im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Waisenrente

Kinder sowie Stief- und Pflegekinder haben bei Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente; für Stief- und Pflegekinder besteht indessen dieser Anspruch nur dann, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt zur Hauptsache aufgekommen ist.

Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Waisenrente 20% der Invalidenrente, danach 20% der Altersrente.

Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Todesfallkapital

Nach dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.