Todefallkapital
Todesfallkapital
Stirbt eine versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente, besteht gemäss Art. 22 Basisreglement Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Das Todesfallkapital entspricht vorbehältlich Absatz 8 Basisreglement:
- 100% des Sparguthabens für die Personengruppen
a. Ehegatte
b. Waisen
c. Lebenspartner oder unterstützte Personen
d. Kinder
e. Eltern oder Geschwister - 50% des Sparguthabens für die Personengruppe
f. die übrigen gesetzlichen Erben
abzüglich
- dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen
- freiwillige Einlagen bei der Pensionskasse seit 01.01.2001
zuzüglich
- Zusatz-Sparguthaben
- freiwillige Einlagen bei der Pensionskasse seit 01.01.2001
- noch nicht bezogene AHV-Überbrückungsrenten-Raten
Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Buchstabe c ist nur dann erfüllt, wenn die verstorbene Person der Pensionskasse zu Lebzeiten die zu begünstigende Person mit dem Formular «Verteilung Todesfallkapital» schriftlich angemeldet hat, es sei denn, es handle sich um den bereits angemeldeten Lebenspartner.
Die versicherte Person kann die obige Begünstigtenordnung (Art. 22 Absatz 2) wie folgt verändern:
a. existieren Personen gemäss Buchstabe c (Lebenspartner, unterstützte Personen), darf die
versicherte Person die Personen gemäss Buchstaben a, b, und c nach ihrem Ermessen
anteilsmässig begünstigen;
b. existieren keine Personen gemäss Buchstabe c (Lebenspartner, unterstützte Personen),
darf die versicherte Person die Personen gemäss Buchstaben a, b, und d nach ihrem
Ermessen anteilsmässig begünstigen.
Alle versicherten Personen haben die Möglichkeit, die obige Begünstigtenordnung nach ihren Bedürfnissen abzuändern. Versicherte, die das tun möchten, bitten wir, das Formular «Verteilung Todesfallkapital» auszufüllen und bei der Pensionskasse einzureichen.