Aktivversicherte
Leistungen
Die Vorsorgeleistungen richten sich grundsätzlich nach der Höhe der von den Versicherten und ihren Arbeitgebern einbezahlten Beiträgen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert Mindestleistungen für das Alter, bei Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Man spricht dann von überobligatorischen Leistungen. Die Leistungen der Glarner Pensionskasse hängen von den jeweiligen Vorsorgeplänen der einzelnen Arbeitgeber ab.
Leistungen bei Invalidität
Leistungen bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze
Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind. Sie müssen zudem bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Glarner Pensionskasse versichert gewesen sein. Invalidenleistungen beginnen im Folgemonat, nachdem der Entscheid der IV rechtskräftig geworden ist, zu laufen, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder eines Lohnersatzes. Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod der invaliden Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Im Alter 65 wird die Rente aufgrund des durch die Pensionskasse weiter gebildeten Sparkapitals neu berechnet.
Die Höhe der jährlichen IV-Rente ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Invaliden-Kinderrente
Die Invaliden-Kinderrente beträgt:
- für 1 Kind: 20% der Invalidenrente
- für 2 Kinder zusammen: 30% der Invalidenrente
- für 3 und mehr Kinder zusammen: 40% der Invalidenrente
Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Leistungen im Todesfall
Ehegattenrente
Im Todesfall einer versicherten Person hat der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin Anspruch auf eine Rente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Verpflichtung, beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes aufkommen zu müssen;
- die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat;
- eingetragenen Lebenspartnerschaft: Voraussetzungen gem. Basisreglement Art. 19 sind erfüllt.
Erfüllt der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin resp. eingetragener Lebenspartner bzw. eingetragene Lebenspartnerin keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung gemäss dem aktuellsten Basisreglement der Glarner Pensionskasse.
Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Invalidenrente. Nach dem Altersrücktritt beträgt sie 60% der Altersrente.
Rente an geschiedenen Ehegatten
Der geschiedene Ehehatte oder die geschiedene Ehegattin einer versicherten Person ist nach deren Tod dem Witwer bzw. der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatte bzw. der geschiedenen Ehegattin im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Waisenrente
Kinder sowie Stief- und Pflegekinder haben bei Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente; für Stief- und Pflegekinder besteht indessen dieser Anspruch nur dann, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt zur Hauptsache aufgekommen ist.
Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Waisenrente 20% der Invalidenrente, danach 20% der Altersrente.
Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Todesfallkapital
Ist im Todesfall vor dem Altersrücktritt keine Rente an den hinterlassenen Ehegatten bzw. die hinterlassene Ehegattin oder an den hinterlassenen Lebesnpartner bzw. die hinterlassene Lebenspartnerin zu bezahlen, dann haben in nachfolgender Reihenfolge Anspruch auf das Todesfallkapital (Art. 22 Basisreglement):
a. der hinterlassene Ehegatte; bei dessen Fehlen
b. die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen Person, für die gemäss Art. 21 ein Anspruch auf
Waisenrente besteht; bei deren Fehlen
c. die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen
Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder
aufkommen muss oder natürliche Personen, die von der versicherten Person während mindestens
den letzten 24 Monaten vor ihrem Tod massgeblich unterstützt wurden; bei deren Fehlen
d. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Bst. b oder c fallen; bei deren Fehlen
e. die Eltern oder die Geschwister, sofern diese nicht schon unter Bst. c fallen; bei deren Fehlen
f. die übrigen gesetzlichen Erben, wobei die Rangordnung gem. ZGB angewendet wird, unter
Ausschluss des Gemeinwesens
Nach dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.