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Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft


Gemäss Art. 19 des Basisreglements hat der von der versicherten Person oder des Alters- oder Invali-denrentners bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Der hinterlassene Lebenspartner ist unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft.
  • Der hinterlassene Lebenspartner war mit der verstorbenen Person nicht verwandt und hätte mit ihr eine Ehe schliessen können.
  • Der hinterlassene Lebenspartner hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar und ununterbrochen während  mindestens fünf Jahren mit der verstorbenen Person eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung im selben Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz geführt. Muss der hinterlassene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, beträgt die nötige Mindestdauer der Lebensgemeinschaft zwei anstatt fünf Jahre.

Für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente müssen weiter  folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Es wurde eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart. Die verstorbene Person hat mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen.
  • Die Lebenspartnerschaft wurde von der verstorbenen Person zu Lebzeiten der Pensionskasse mit diesem Formular angemeldet. Diese Anmeldung musste vor der Pensionierung oder Invalidierung erfolgen.
  • Im Bestreitungsfall kann der hinterlassene Lebenspartner innert drei Monaten seit dem Tod der verstorbenen Person seinen Anspruch nachweisen.

Für Lebenspartner von verstorbenen Rentnern besteht nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Lebenspartnerschaft bereits mindestens fünf Jahre vor der Pensionierung oder Invalidierung bestanden hatte.

Anmeldung Lebenspartnerschaft