Wohneigentumsförderung
Wohneigentumsförderung
Versicherte Personen können ihr Sparguthaben nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften für selbstbenutztes Wohneigentum verwenden. Vorbezüge können bis zum Altersrücktritt zurückbezahlt werden. Versicherte, die eine Invalidenrente der Glarner Pensionskasse beziehen, können keine Vorbezüge tätigen.
Merkblatt WEF Wohneigentumsförderung
Das Vorsorgekapital kann wie folgt eingesetzt werden:
Vorbezug
Ein Vorbezug ist bis 6 Monate vor dem Altersrücktritt möglich. Die Höhe richtet sich nach Art. 30 des Basisreglements. Durch einen Vorbezug reduzieren sich die Altersleistungen und die Risikoleistungen. Der bezogene Betrag wird zum Sondersteuersatz versteuert. Eine Rückzahlung des vorbezogenen Betrags ist möglich (Art. 31 Basisreglement).
Verpfändung
Der Anspruch aus der Freizügigkeitsleistung kann verpfändet werden. Damit verbilligt sich in der Regel die 2. Hypothek oder sie muss erst später amortisiert werden. Die Altersleistung wird nicht reduziert. Es werden keine Steuern fällig.
Das aktuelle Vorsorgeguthaben oder ein bestimmter Betrag davon kann gegenüber der finanzierenden Bank verpfändet werden. Der entsprechende Pfandvertrag wird durch die Bank erstellt. Die Verpfändung wird durch das Finanzinstitut an die Glarner Pensionskasse zur Registrierung gesendet. Besteht eine Verpfändung, ist ein Vorbezug mit Zustimmung der Bank zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.