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Austritt

Austritt

Beendet eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis oder fällt bei Teilzeitbeschäftigung der Jahreslohn unter den Mindestwert, führt dies zu einem Austritt aus der Pensionskasse.

Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den bevorstehenden Austritt der Pensionskasse zu melden. Die versicherte Person erhält daraufhin eine provisorische Autstrittsabrechnung und einen Fragebogen zur Übertragung der Freizügigkeitsleistung.

Gemäss Freizügigkeitsgesetz wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. 

Ab dem vollendeten 58. Altersjahr ist der Bezug der Altersleistungen möglich.

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