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In die Glarner Pensionskasse aufgenommen werden alle Mitarbeitenden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber bei der Glarner Pensionskasse angeschlossen ist.
  • Die Anstellung mehr als drei Monate dauert.
  • Die Person im laufenden Jahr mindestens 18 Jahre alt wird und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat.
  • Der anrechenbare Jahreslohn den gemäss BVG obligatorisch zu versichernden Mindestlohn übersteigt. Für Teilzeitbeschäftigte beträgt der versicherbare Mindestlohn zwei Drittel des BVG-Mindestlohnes.

Personen ab 18 Jahren sind gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ab dem 23. bzw. 25. Altersjahres (je nach Vorsorgeplan) beginnt zusätzlich das Alterssparen. 

Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, alle neuen Mitarbeitenden bei der Glarner Pensionskasse anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung wird der versicherten Person eine Aufnahmebestätigung und weitere Unterlagenzugestellt.

Das Gesetz schreibt vor, dass Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und Freizügigkeitskonti (2. Säule) an die aktuelle Pensionskasse übertragen werden müssen.

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