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LEISTUNGEN IM TODESFALLEhegattenrente Im Todesfall einer versicherten oder Rente beziehenden Person hat der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin Anspruch auf eine Rente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Erfüllt der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Invalidenrente. Nach dem Altersrücktritt beträgt sie 60% der Altersrente. Rente an geschiedenen Ehegatten Der geschiedene Ehehatte oder die geschiedene Ehegattin einer versicherten Person ist nach deren Tod dem Witwer bzw. der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatte bzw. der geschiedenen Ehegattin im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Waisenrente Kinder sowie Stief- und Pflegekinder haben bei Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente; für Stief- und Pflegekinder besteht indessen dieser Anspruch nur dann, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt zur Hauptsache aufgekommen ist. Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Waisenrente 20% der Invalidenrente, danach 20% der Altersrente. Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Todesfallkapital Ist im Todesfall vor dem Altersrücktritt keine Rente an den hinterlassenen Ehegatten bzw. die hinterlassene Ehegattin oder an den hinterlassenen Lebesnpartner bzw. die hinterlassene Lebenspartnerin zu bezahlen, dann haben in nachfolgender Reihenfolge Anspruch auf das Todesfallkapital (Art. 22 Basisreglement):
Nach dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital. |