Pensionskasse des Kantons Glarus
Hauptstrasse 14
8750 Glarus
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LEISTUNGEN IM TODESFALL

Ehegattenrente

Im Todesfall einer versicherten oder Rente beziehenden Person hat der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin Anspruch auf eine Rente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Verpflichtung, beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes aufkommen zu müssen;
  • die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.

Erfüllt der hinterlassene Ehegatte bzw. die hinterlassene Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Invalidenrente. Nach dem Altersrücktritt beträgt sie 60% der Altersrente.

Rente an geschiedenen Ehegatten

Der geschiedene Ehehatte oder die geschiedene Ehegattin einer versicherten Person ist nach deren Tod dem Witwer bzw. der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatte bzw. der geschiedenen Ehegattin im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Waisenrente

Kinder sowie Stief- und Pflegekinder haben bei Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente; für Stief- und Pflegekinder besteht indessen dieser Anspruch nur dann, wenn die verstorbene versicherte Person für deren Unterhalt zur Hauptsache aufgekommen ist.

Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Waisenrente 20% der Invalidenrente, danach 20%  der Altersrente.

Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Todesfallkapital

Ist im Todesfall vor dem Altersrücktritt keine Rente an den hinterlassenen Ehegatten bzw. die hinterlassene Ehegattin oder an den hinterlassenen Lebesnpartner bzw. die hinterlassene Lebenspartnerin zu bezahlen, dann haben in nachfolgender Reihenfolge Anspruch auf das Todesfallkapital (Art. 22 Basisreglement): 

a.der hinterlassene Ehegatte; bei dessen Fehlen
b.die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen Person, für die gemäss Art. 21 ein Anspruch auf Waisenrente besteht; bei deren Fehlen
c.die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder natürliche Personen, die von der versicherten Person während mindestens den letzten 24 Monaten vor ihrem Tod massgeblich unterstützt wurden; bei deren Fehlen
d.die Kinder, sofern diese nicht schon unter Bst. b oder c fallen; bei deren Fehlen
e.die übrigen gesetzlichen Erben, wobei die Rangordnung gem. ZGB angewendet wird, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Nach dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.